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Strengere Vorgaben für Abgase aus Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen

Abgase Hannover

Am 10. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag schärfere Abgasgrenzwerte für Kraftwerke zur Verbrennung fossiler Energieträger, Abfallverbrennungsanlagen und Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien beschlossen. In dieser neuen Verordnung werden die Neufassung der 13. BImSchV (06/2020) – Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und die 17. BImSchV (05/2013) – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen verbunden und an den Stand der Technik angepasst.

Die Festlegungen betreffen die Grenzwerte für Emissionen von Quecksilber, Stickstoff- und Schwefeloxide, Formaldehyd und Methan sowie für Staub. Besonders die Emissionsgrenzen für Quecksilber werden bei den Tagesmittelwerten deutlich von 30 µg/m³ auf 20 µg/m³ gesenkt. Für rund 580 Großfeuerungsanlagen in Deutschland werden neue Jahresmittelwerte für Quecksilber nach dem Stand der Technik eingeführt. Die Anforderungen für bestehende große Kohlekraftwerke sollen in einem Stufenplan von derzeit 10µg/m³ auf 4 bzw. 5 µg/m³ im Jahresmittel und in etwa 4 Jahren nochmals um 1µg/m³ abgesenkt werden. Die Grenzwerte sind abhängig von der Größe und dem Alter der Anlagen und von der Art der Kohle.

Mit der neuen Verordnung setzt die Bundesregierung Vorgaben um, die sich als Schlussfolgerungen aus 2017 EU-weit beschlossenen „Besten verfügbaren Techniken für Großfeueranlagen“ (BVT) ergeben haben. Basierend darauf sollen für Industrieanlagen in der EU Schadstoffgrenzwerte fortgeschrieben werden, um dadurch Reduzierungen auf Grundlage der verbesserten technischen Möglichkeiten zu gewährleisten.

https://www.bmu.de/pressemitteilung/bundestag-beschliesst-strengere-vorgaben-fuer-abgase-aus-grossfeuerungs-und-abfallverbrennungsanlagen/

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