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Der Umgang mit Bankettschälgut: Niedersachsen weicht ab

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Umgang mit Bankettschälgut: Niedersachsen weicht ab

Verbleib im Straßenseitenraum verboten

Bankettschälgut ist mineralischer Abfall, der vom parallel zur Straße verlaufenden, (un)befestigten Bereich des Straßenkörpers abgeschält wird, um den Wasserabfluss von der Fahrbahn sicherzustellen. Eine Umlagerung von Bankettschälgut in dünnen Schichten zum Zweck der Reprofilierung ist in Niedersachsen nicht zulässig. Beim (Wieder)Aufbringen von Bankettschälgut auf den Straßenseitenstreifen oder dem Verschieben und Verschleudern von Bankettschälgut in den Straßenseitenraum werden die Anforderungen des § 7 Abs. 3 KrWG an eine ordnungsgemäße Verwertung in der Regel nicht erfüllt. Damit setzt Niedersachsen eine Haltung durch, die gegen die bundesweite Praxis spricht.  Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) schließt in Niedersachsen eine direkte Umsetzung der bundesweiten „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut“ aus.

Begründung: Das Aufbringen von Bankettschälgut ist nicht erforderlich und dient lediglich der Entledigung. Eine systematische Reprofilierung würde sonst nicht durchgeführt. Das Bankettschälgut ersetzt daher auch keine Rohstoffe, die sonst zu diesem Zweck eingesetzt worden wären.

Bankettschälgut besteht aus

  • natürlichen mineralischen Rohstoffen mit Korngrößen bis 45 mm,
  • Gemischen aus natürlicher Gesteinskörnung und mineralischen Abfällen,
  • Fremdbestandteilen aus der Straßennutzung (Abrieb, Staub) sowie
  • unterschiedlich hohen organischen Anteilen des Bewuchses.

Bankettschälgut ist als Abfall einzustufen. Bei Bankettschälgut ergibt sich grundsätzlich Unter­suchungsbedarf. Die DIN 19731, Abschnitt 5.2 d „Untersuchung der Verwertungseignung des Bodenmaterials“ führt aus:

„Ein Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkünfte, (…)

  1. d) Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom Fahrbahnrand …“.

In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen ist Bankettschälgut einem der beiden Ab­fallschlüssel zuzuordnen:

  • 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten oder
  • 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat 2010 die mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) abgestimmte „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010“ mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03.2010, (Az.: StB 16/243.7/10-10-10/11715439) bekannt gegeben. Der Vollzug liegt in der Zuständigkeit der Länder.

In Niedersachsen verständigten sich das Umweltministerium und das Verkehrsministerium auf eine Vielzahl von Än­derungen, die ergänzend zur Richtlinie auf Bundesebene mit Erlass vom 5. November 2012 in Niedersachsen eingeführt wurden (Az.: 42.2-31601/1500).

Begründung: Das Aufbringen von Bankettschälgut ist nicht erforderlich und dient lediglich der Entledigung. Eine systematische Reprofilierung in dünnen Schichten würde nicht durchge­führt, wenn keine mineralischen Abfälle zur Verfügung stünden. Das Bankettschälgut ersetzt daher auch keine Rohstoffe, die sonst zu diesem Zweck eingesetzt worden wären. Ein Nach­weis für die Eignung von in dünnen Schichten aufgebrachtem Bankettschälgut für die nach­haltige Sicherung oder Wiederherstellung von mindestens einer der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c BBodSchG genannten Bodenfunktionen (siehe § 12 Abs. 2 BBodSchV) ist bisher nicht erbracht worden.

Bankettschälgut kann allerdings im Rahmen straßenbaulicher Maßnahmen genutzt werden, wenn es funktional geeignet ist und die zulässigen Schadstoffgehalte einhält. Anderenfalls ist das Bankettschälgut an Dritte abzugeben. Generell ergeben sich für Bankettschälgut in der Regel die folgenden Entsorgungsmöglichkeiten:

  • Verwertung in der durchwurzelbaren Bodenschicht auf der Grundlage des § 12 BBodSchV und der LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV,
  • Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen und Technischen Bauwerken auf der Grundlage der Technischen Regel Boden (2004),
  • Verwertung im Bergbau über Tage auf der Grundlage der Technischen Regeln des Län­derausschusses Bergbau (LAB) (2004),
  • Verwertung in der Rekultivierungsschicht von Deponien auf der Grundlage der Depo­nieverordnung (DepV),
  • Verwertung und Beseitigung auf Deponien auf der Grundlage der Deponieverordnung (DepV).

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