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Qualifizierte Entsorgung im Straßenbau (4): Probenahme nach dem Ausbau – Haufwerksbeprobung

4 Haufwerk

Qualifizierte Entsorgung im Straßenbau (4):

Probenahme nach dem Ausbau – Haufwerksbeprobung

Die Beprobung nach dem Ausbau ist nach der LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen“ (2019) durchzuführen. Nach Anhang 4 der Deponieverordnung wird die Anwendung dieser Richtlinie auch bei der Untersuchung von Abfall vorgeschrieben, der auf Deponien entsorgt werden soll. Die Festlegungen beziehen sich auf die Probenahme aus frei lagernden Haufwerken, Mieten, Schüttungen, Behältern, Transportfahrzeugen oder Abfallströmen.

Die Mindestzahl der Einzelproben richtet sich nach dem Abfallvolumen, der Heterogenität der Abfallzusammensetzung und der stofflichen Homogenität des Abfalls. Bei einer homogenen Abfallzusammensetzung können Einzelproben zu Mischproben zusammengefasst werden. Je nach Volumen des zu untersuchenden Abfalls müssen danach mindestens zwei Mischproben vorliegen. Eine Mischprobe besteht grundsätzlich aus vier Einzelproben. Um ein Abfallvolumen von bis zu 30 m³ zu charakterisieren, sind entsprechend acht Proben zu entnehmen (s. Tabelle 1).

Bei der Beprobung sind auffällige Teilchargen zu separieren und getrennt zu beproben. Ent­mischungseffekte müssen bei der Probenahme berücksichtigt werden.

Das Mindestvolumen jeder Einzelprobe richtet sich nach der LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) nach dem Größtkorn (s. Tabelle 2). Diese Richtlinie kann bis zu einer Größtkomponente von maximal 120 mm angewendet werden. Außerdem wird darin die Zahl der Laborproben festgelegt, die weitestgehend der Anzahl der Mischproben entspricht.

Tab. 1: Beispiele für die volumenbezogene Mindestzahl der Einzel- und der Mischproben (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019)

Volumen Zahl der Einzelproben Zahl der Mischproben
bis 30 m3 8 2
bis 60 m3 12 3
bis 100 m3 16 4
bis 150 m3 20 5
bis 200 m3 24 6
bis 300 m3 28 7
bis 600 m3 40 10

Tab. 2: Mindestvolumen der Einzelproben und der Laborproben in Abhängigkeit von der Korngröße (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019)

Maximale Korngröße Mindestvolumen der Einzelprobe Mindestvolumen der Laborprobe
< 2 mm  0,5 l 1 l
> 2 mm bis < 20 mm 1 l 2 l
> 20 mm bis < 50 mm  2 l 4 l
> 50 mm bis < 120 mm 5 l 10 l
> 120 Stück = Einzelprobe Stück = Einzelprobe

Die nicht im Labor untersuchten Proben sind bis zum Abschluss der Untersuchung so zurückzustellen, dass die untersuchten Parameter unverändert bleiben. Zeigen sich in der Grundmenge Bereiche mit abweichenden Eigenschaften, sollte jede Teilmenge für sich charakterisiert werden.

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