NACHRICHTEN

Rechtskonformer Umgang mit Kleinmengen mineralischer Abfälle

Social Media Post Template 1 scaled 1

Rechtskonformer Umgang mit Kleinmengen mineralischer Abfälle

Beim Leitungsbau und bei Arbeiten an den Ver- und Entsorgungsnetzen fällt Aushubmaterial an, das meistens nicht in vollem Umfang wieder eingebaut werden kann. Den beauftragten Unternehmen fällt es zunehmend schwer, geeignete Entsorgungsmöglichkeiten für das überschüssige Aushubmaterial zu finden. Häufig handelt es sich an einer Anfallstelle nur um wenige Kubikmeter mineralischer Abfälle, so dass Probenahme und Untersuchung zur Klärung der Verwertungsmöglichkeiten unverhältnismäßig aufwendig und teuer sind. Bei nicht planbaren Baumaßnahmen (z. B. Störungsbeseitigung) ist eine Vorerkundung nicht möglich. Der Umgang mit diesen Kleinmengen erfordert eine abgestimmte Herangehensweise. Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine sachgerechte und rechtskonforme Vorgehensweise für den Umgang mit den Kleinmengen mineralischer Abfälle entwickelt.

Aushubmaterial einer Abfallart, das von unterschiedlichen Standorten stammt, darf grundsätzlich auf einer geeigneten Fläche zusammengeführt werden. Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eröffnet die Möglichkeit, Kleinmengen mineralischer Abfälle einer Abfallart mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 t (Volumen von jeweils bis zu 15 m³) ohne Voruntersuchung von einer Baustelle abzutransportieren und zu einem Haufwerk zusammenzufassen [LAGA- Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98)]. Die Zusammenführung dient insbesondere der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Beprobung und Entsorgung, sowie der Verbesserung der Verwertungsoptionen.

Das Haufwerk soll ein Volumen von bis zu 200 m³ nicht überschreiten. Für eine gemeinsame Beprobung und Entsorgung können auch kleinere Haufwerke gebildet werden.

Voraussetzung für die Zusammenführung ist, dass

  • es sich nach organoleptischer Ansprache und Plausibilitätsprüfung um nicht gefährliche Abfälle handelt,
  • eine unzulässige Vermischung zur Verdünnung von Schadstoffgehalten ausgeschlossen ist und
  • Abfälle unterschiedlicher Belastung getrennt voneinander gehalten werden.

Jedes Haufwerk ist entsprechend der volumenabhängigen Probenanzahl gemäß LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) zu beproben (s. S. 10). Kleinmengen, bei denen der Verdacht auf erhöhte Schadstoffbelastungen besteht (z. B. aufgrund von Fremdbestandteilen), sind separat zu lagern, zu untersuchen und zu bewerten. Das Vermischungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KrWG schließt eine Zusammenführung mit anderen Abfällen in einem Haufwerk aus.

Weitere Abfallarten sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich angemessen, separat auszubauen, um weitgehend sortenreine Ausbaustoffe zu gewinnen. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen:

  • Ausbauasphalt oder teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch sowie
  • Hydraulisch gebundener Straßenaufbruch, Natursteine, Betonsteine (Pflaster, Bordsteine, Fundamente).

Die separat ausgebauten Abfälle müssen auch bei einer Zwischenlagerung getrennt gehalten werden, um einem angepassten Entsorgungsweg zugeführt werden zu können.

#mullundpartner #engineeringforabettertomorrow #whatwedo #news

Unsere Geschäftsbereiche

Umwelt- und Geotechnik
Bau- und Projektmanagement
Erneuerbare Energien
Immobilienentwicklung
Infrastruktur
Wasserwirtschaft

Unsere Gesellschaften

M&P Ingenieurgesellschaft
M&P Ingenieurgesellschaft München
T&P Beratende Ingenieure
P&P Immobilien Consulting
P&B Immobilien Management
P&M Projektmanagement
M&P Umwelttechnik

Kontaktieren Sie uns bitte

Zum Kontaktformular

 Folgen Sie uns auf

Icon LinkedIn

 

Impressum & Datenschutz