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Neufassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ seit 01. April 2020 in Kraft

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Neufassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ seit 01. April 2020 in Kraft

Die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ wurde zum 01. April 2020 als DGUV Vor-schrift 38 in vollständig überarbeiteter Fassung in Kraft gesetzt. Die neue Regelung formuliert gemäß BG Bau klarer, übersichtlicher und präziser die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau.

Die UVV Bauarbeiten, die seit Mai 2014 auch als DGUV Vorschrift 38 bezeichnet wird, hat ihren Ursprung im Jahr 1977 (damals als BGV C 22) und wurde letztmalig 2012 punktuell unter Berücksichtigung des europäischen Rechts und des Sozialgesetzbuches überarbeitet. Hintergrund für eine eigene UVV für die Bauwirtschaft sind branchenspezifische Besonderheiten wie beispielsweise Tätigkeiten auf wechselnden Baustellen, den sich mit dem Baufortschritt verändernden Bedingungen, den wechselnden Witterungsbedingungen, regelmäßig neuen Projektbeteiligten und Infrastrukturen – aber auch das generell hohe Unfallgeschehen.

Die neue UVV Bauarbeiten mit der Bezeichnung „Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38“ ist unter Beteiligung von Experten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), den Sozialpartnern Bau und staatlichen Stellen in einem intensiven Prozess entstanden.

Die neue UVV Bauarbeiten wurde erheblich gestrafft, so dass die ursprünglichen 75 Paragraphen auf 41 Seiten der Urfassung in der aktuellen Fassung auf nur noch 13 Paragraphen auf 14 Seiten komprimiert wurde. Damit formuliert die neue Regelung laut BG Bau die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau klarer, übersichtlicher und präziser. Neu ist, dass die UVV Bauarbeiten künftig auch für Unternehmen ohne Beschäftigte (Solo-Selbstständige) und für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern Anwendung findet.

In der Neufassung ist die Vorschrift auf die Bereiche

§ 1.    Geltungsbereich (Version 1997: § 1)
§ 2.    Begriffsbestimmungen (Version 1997: § 2)
§ 3.    Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben (Version 1997: §§ 4, 5)
§ 4.    Anweisungen (Version 1997: §§ 17, 20 (3))
§ 5.    Standsicherheit und Tragfähigkeit (Version 1997: § 6)
§ 6.    Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren (Version 1997: §§ 15, 16)
§ 7.    Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen
§ 8.    Verkehrswege und Arbeitsplätze (Version 1997: §§ 7, 8, 9, 10, 11)
§ 9.    Absturz (Version 1997: § 12)
§ 10.  Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen (Version 1997: § 12a)
§ 11.  Herabfallende Gegenstände (Version 1997: §§ 13, 14)
§ 12.  Ordnungswidrigkeiten (Version 1997: § 74) und
§ 13.  Inkrafttreten / Außerkrafttreten (Version 1997: § 75)

zusammengefasst worden.

Erläuterungen zu den Inhalten der Vorschrift 38 sollen gemäß Information der BG Bau über eine DGUV Regel erfolgen, die im Laufe des Jahres 2020 veröffentlicht werden wird.

Zusätzliche Bestimmungen, die in der vorhergehenden Fassung der UVV Bauarbeiten betrachtet wurden, wie zum Beispiel für Bauarbeiten unter Tage werden in gesonderten DGUV Regeln (hier 101-007) abgehandelt.

Das aktuelle Dokument gibt es zum Download unter
https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/DGUV-Vorschriften/38__BGV_C22_/38.pdf

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