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Umgang mit Räumgut aus Straßenbegleitgräben in Niedersachsen

raeumgut

NEWS: Bei der Unterhaltung von Entwässerungsgräben an Straßen fällt Räumgut an, das mit straßenverkehrstypischen Schadstoffen belastet sein kann. Das Räummaterial (Sedimente und Pflanzenbestandteile) wird bisher überwiegend dauerhaft auf dem Gewässerrandstreifen abgelegt. Eine Untersuchung auf Schadstoffe und eine Entsorgungsplanung ist bisher rechtlich nicht gefordert.

Hinsichtlich der Einhaltung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen unter­scheidet das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zwei Fallkonstellationen.

Fallkonstellationen für den Umgang mit Räumgut 
1.            Räummaterial verbleibt im Gewässersystem
Wenn das Räummaterial bei der Unterhaltung von Gewässern – auch Gräben – nicht aus dem System des Gewässers (einschließlich Randstreifen) heraus verbracht wird, liegt keine Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG vor. Das Räummaterial darf zur Erhaltung des wasserrechtlich zugelassenen Gewässerzustands auf dessen Rand abgelegt werden. Die Gesamtmaßnahme bewirkt die dauerhafte Erhaltung des wasserrechtlich geregelten Zustands in einem natürlich-dynamischen System (Erlass MU vom 21.11 2012 „Abfallrechtliche Anforderungen beim Umgang mit Räumgut aus der Gewässerunterhaltung“ (Az. 36-62820/17)).
2.      Räummaterial wird aus dem Gewässersystem entfernt.
Bei Räummaterial aus Begleitgräben von Fernstraßen ist von einer verkehrstypischen Belastung auszugehen. Im Vorfeld der Räumung ist das Sediment zu untersuchen. Zum Wiedereinbau am Herkunftsort gem. § 12 BBodSchV ist vorgesehener Bodenaushub zu untersuchen, insbesondere bei Hinweisen auf anthropogene oder geogene Belastungen. Die Untersuchungsdichte ist in Abhängigkeit vom beabsichtigten Entsorgungsweg mit der Unteren Wasserbehörde oder der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises abzustimmen.

Die Probenahme ist zweckmäßig auf die überschlägig ermittelte Masse des Räumguts zu beziehen.

Ist eine Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen vorgesehen, handelt es sich um eine Verwertung in oder auf einer durchwurzelbaren Bodenschicht. In diesem Fall sind auf der Zielfläche 70 % der Vorsorgewerte der BBodSchV einzuhalten. Die Zulässigkeit der Vorgehensweise ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde des jeweiligen Landkreises zu klären.

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