Bau- und Projektmanagement, NACHRICHTEN

Wir schützen Tier- und Pflanzenarten

Kroeten

WHAT-WE-DO: Die Umwelt-Baubegleitung (UBB) hat die Aufgabe, Genehmigungsauflagen auf Baustellen durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass keine Verbotstatbestände nach §44 BNatschG ausgelöst werden. Dieser Paragraf verbietet:

  • Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

Auf Baustellen muss deshalb regelmäßig überprüft werden, ob solche Verbotstatbestände ausgelöst werden können, also, ob streng oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorkommen.

Vor allem zu Beginn der Baumaßnahmen oder bei sehr lang dauernden Baustellen, ergeben sich solche Situationen. So kommen regelmäßig Arten vor, die offene, steinige oder sandige Habitate aufsuchen, wie sie auf Baustellen typisch sind. Häufig sind diese Flächen auch verdichtet, so dass sich feuchte Bereiche oder temporäre Wasserstellen bilden, die für Amphibien, aber auch manche Vögel besonders attraktiv sind. Dies betrifft z.B. Fledermäuse, Rauchschwalben, Flussregenpfeifer, Zauneidechse, Kreuzkröte. Um nur einige zu nennen, mit denen wir aktuell zu tun haben.

Die Aufgabe der UBB ist dann, solche Tiere zu entdecken und zu verhindern, dass sie getötet oder beeinträchtigt werden. Dies geschieht entweder, indem die Tiere abgesammelt und an einen geeigneten sicheren Ort in der Nähe verbracht werden, oder indem die Bereiche von den Bautätigkeiten zumindest zeitweise ausgenommen werden. Im Extremfall kann von den Naturschutzbehörden, die von der UBB eingeschaltet werden müssen, ein Baustopp verhängt werden.

Als „vorbeugende Maßnahme“, wenn die Besiedelung durch bestimmte Arten erwartet werden kann, wird mit „Vergrämungsmaßnahmen“ versucht, die Flächen für die betroffenen Art so unattraktiv zu machen, dass sie sich gar nicht erst ansiedelt (Amphibienzaun, Vergrämungsdreiecke,…)

Links zu Quellen: 44 BNatSchG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de); Vergrämung – Wikipedia; Umweltbaubegleitung – Wikipedia

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