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Verwertungsverbot für mineralischen Abfall mit absichtlich zugesetztem Asbest

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Verwertungsverbot für mineralischen Abfall mit absichtlich zugesetztem Asbest

Hoch beanspruchten Fahrbahndeckschichten binden häufig basische, magmatische Gesteine wie Basalt, Diabas oder Gabbro ein, die natürliche Anteile an Asbestmineralen enthalten können. Insbesondere in den 1960er und 1970er Jahren wurden Asbestfasern auch absichtlich zugesetzt (z. B. in Fugenvergussmassen von Betonfahrbahndecken oder als asbesthaltige Abstandshalter in Brückenbauwerken).

Nach § 3 Abs. 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verbindung mit dem Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt < 0,1 % enthalten. Denn nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 (Asbest) der Gefahrstoffverordnung ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest enthalten, erst mit einem Massengehalt ab 0,1 % verboten.

Nach den Vorgaben der TRGS 517 sind Schichten mit einem Anteil lungengängiger Asbestfasern gem. WHO < 0,008 M.-% als „asbestfrei“ zu deklarieren. „Besondere Maßnahmen“ zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind nicht erforderlich. Bei einem Asbestgehalt WHO ≥ 0,008 M.-% sind die Schichten als „asbesthaltig“ zu deklarieren, werden aber bis zu der Grenze von 0,1 M-% als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft. Gemäß der Gefahrstoffverordnung dürfen Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt unter 0,1 M.-% wiederverwendet werden. Ungeachtet dessen werden für den Ausbau von asbesthaltigen Schichten „Besondere Maßnahmen“ zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderlich. Ab einem Massengehalt von ≥ 0,1 M.-% handelt es sich um Abfall, der nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf und als gefährlicher Abfall zu beseitigen ist.

Bei der Angabe der Ergebnisse ist zu beachten: Werte werden nicht gerundet, d. h. ein Ergebnis von z. B. 0,099 M.-% wird nicht auf 0,1 M.-% aufgerundet. Damit liegt der Wert unter dem Wert von 0,1 M.-% und ist somit als „nicht gefährlicher Abfall“ einzustufen. Für den absichtlich zugesetzten Asbest bestehen keine Ausnahmen von Beschränkungsregelungen. Sobald Asbest nachgewiesen wurde, muss dieser gemäß ChemVerbV in Verbindung mit der REACH-Verordnung aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust werden, unabhängig vom Massengehalt. Stellt sich heraus, dass Asbestprodukte verbaut wurden, muss im Hinblick auf das KrWG geprüft werden, ob diese Produkte vom restlichen Bauwerk separiert werden können. Ist dieses nicht der Fall, ist eine Mas­senbetrachtung erforderlich, d. h. die Masse an Asbest muss auf die Masse des Bauwerkes umgerechnet werden. Folgende Konstellationen können sich ergeben:

  • Bei einem Massenanteil von unter 0,1 M.-% ist das Abbruchgut als nicht gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 01 01 Beton mit dem Zusatz „enthält Asbest“ auf einer dafür zugelassenen Deponie zu beseitigen.  
  • Bei einem Massenanteil von ≥ 0,1 M.-%, ist das Abbruchgut als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe auf einer dafür zugelassenen Deponie zu beseitigen.

Eine Hochrechnung des Asbestgehaltes auf den Gesamtabbruch ist nicht zulässig, um die Deklaration „asbestfrei“ vorzunehmen. Das gesamte Abbruchmaterial ist bei Vorhandensein von asbesthaltigen Abstandshaltern als „asbesthaltig“ einzustufen.

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