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Beurteilung von ungleichmäßigen Stoffverteilungen im Haufwerk: Die „4 von 5-Regel“

6 Bewertungsregel

Haufwerke mineralischer Abfälle können heterogen zusammengesetzt sein und Schwankun­gen in der stofflichen Zusammensetzung aufweisen. In einem Haufwerk können daher Teil­mengen mit hohen und niedrigen Schadstoffgehalten nebeneinander auftreten. Die Bepro­bung ist so durchzuführen, dass die charakteristischen Merkmale und die Schwankung der Zusammensetzung des Abfalls, die für die Wahl des Entsorgungsweges maßgeblich sind, er­fasst werden. Proben dürfen deshalb nicht nur dort entnommen und zu Misch- und Sammel­proben zusammengestellt werden, wo bereits eine geringe Belastung erkennbar ist. Es ist auch nicht zulässig, auffällige Einzelproben oder deren Analyseergebnisse nicht zu berücksichtigen.

Eine Einzelprobe, deren Eigenschaften deutlich oberhalb oder unterhalb der Durchschnittseigenschaften liegen, charakterisiert nicht den gesamten Abfall. Wenn sich daher nach einer Haufwerksbeprobung bei den Mischproben Werte ergeben, die unterschiedlichen Einbau- oder Deponieklassen entsprechen, ist zunächst zu prüfen, ob Anteile abweichender Stoffzusammensetzung zu erkennen und abzugrenzen sind. In diesem Fall sind die Möglichkeiten einer separaten Beprobung und Entsorgung dieser Anteile zu prüfen. Für den Fall, dass keine abgrenzbaren Anteile zu erkennen sind, liefert die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit der LAGA-Methodensammlung Hinweise zur Beurteilung von ungleichmäßigen Stoffverteilungen in einem Haufwerk.

Ein Zuordnungs-/Grenzwert gilt als eingehalten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • der Mittelwert (M) hält den Zuordnungs-/Grenzwert ein und
  • 80 % (4 von 5-Regel) aller Laborproben (LP) halten den Zuordnungs-/Grenzwert ein.

[LAGA-Methodensammlung, Abfalluntersuchung, 2018, S. 193 f.].

Voraussetzungen für die Anwendung ist, dass

  • Abfälle unterschiedlicher Zusammensetzung nicht vermischt worden sind,
  • die Beprobung des Haufwerks den Vorgaben der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) entspricht und
  • die gewonnenen Proben weitestgehend den Durchschnittseigenschaften der Gesamtmenge des Haufwerks entsprechen.

Beurteilung ungleichmäßiger Stoffverteilungen im Baubestand

Bei der Probenahme im Bestand kann es vorkommen, dass die Befunde einzelner Probenahmepunkte zu unterschiedlichen Abfalleinstufungen führen. Aufgrund des Vorsorgeprinzips sind die Ausbaustoffe aus einem Abschnitt zwischen zwei Probenahme-/Bohrpunkten, von denen mindestens ein Bohrpunkt der untersuchten Probe einen gefährlichen Abfall ausweist, als gefährlicher Abfall einzustufen.

Die Einstufung von Ausbaumaterial als nicht gefährlicher Abfall setzt dagegen voraus, dass der entsprechende Abschnitt auf beiden Seiten durch Bohrpunkte begrenzt wird, die diese Einstufung bestätigen. Besteht die Möglichkeit, dass sich innerhalb eines Bereichs mit als gefährlich eingestuftem Ausbaumaterial relevante Anteile an nicht gefährlichen Ausbaustoffen befinden, können die Probenahmepunkte verdichtet werden. Bei eindeutiger Abgrenzung unterschiedlich belasteter Bereiche könnten die Entsorgungskosten gesenkt werden.