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Branchenlösung „Asbest beim Bauen im Bestand“

Auf Grund aktueller Pressemeldungen wird derzeit immer präsenter, dass in älteren Bestandsgebäuden vermehrt mit dem Vorhandensein von Asbest zu rechnen ist. Der einstige „Wunderbaustoff“ Asbest stellt aufgrund seiner vielfältigen Einsatzbereiche auch heute, fast 30 Jahre nach seinem Herstellungs- und Verwendungsverbot vom 31.10.1993 das Handwerk speziell bei Bau- und Unterhaltungsarbeiten im älteren Baubestand weiterhin vor große Probleme. Dieses Thema betrifft alle Gebäude die vor dem 31.10.1993 erbaut, umgebaut oder modernisiert wurden.

Die Verwendung von Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) bis 1993 ist bereits seit 2015 in Fachkreisen thematisiert und wird dort diskutiert. Allerdings ist dieser Sachverhalt im Handwerk noch nicht überall vermittelt worden. Derzeit werden die Rechtsvorschriften für den Umgang mit Asbest an diese Erkenntnisse angepasst. Aufgrund der Notwendigkeit zur Beteiligung unterschiedlicher Gremien ist allerdings nicht mit einer zeitnahen Anpassung der Grundlagen zu rechnen.

Diese Branchenlösung soll betroffenen Gewerken dabei helfen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Bauen im Bestand für die Übergangszeit bis zum Vorliegen angepasster Regelungen zu gewährleisten.

Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot seit November 1993 stellen gemäß TRGS 519 nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) dar, die allerdings nur von Fachbetrieben mit der erforderlichen sicherheitstechnischen und persönlichen Ausstattung ausgeführt werden dürfen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und das Umfeld auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen festzulegen und durch sachkundige Aufsichtführende zu überwachen. Unter die Definition der ASI-Arbeiten fallen viele der Tätigkeiten beim Bauern im Bestand wie. z. B. das Tauschen von Türrahmen oder Fenstern, das Arbeiten an Gipskartonkonstruktionen, das Herstellen von Durchbrüchen oder das Bohren in Wände, Decken oder Fußböden. Somit sind hierfür die zuvor genannten Anforderungen der TRGS 519 zu erfüllen.

Gemäß der Handlungsanleitung muss in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet, umgebaut oder saniert wurden, davon ausgegangen werden, dass asbesthaltige Baustoffe anzutreffen sind, wenn keine gesicherten Erkenntnisse über die Asbestfreiheit der Materialien vorliegen (Labor oder Nachweise über eine frühere Sanierung). In derartigen Fällen dürfen sämtliche Arbeiten an potenziell asbesthaltigen Materialien ausschließlich von Fachbetrieben (s. o.) durchgeführt werden.

In eingebautem Zustand sind asbesthaltige PSF-Produkte vielfach durch Tapeten, Anstriche oder Bodenbeläge überdeckt, so dass hiervon noch keine Gesundheitsgefährdung bei der Nutzung ausgeht. Obgleich Asbest in PSF nur in geringen Konzentrationen in den Baustoffen vorhanden ist, sind speziell bei einer großflächigen Bearbeitung gesundheitsgefährliche Faserbelastungen in der Atemluft möglich.