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Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (04/2020)

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Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (04/2020)

Asbest wurde bis zum Verbot der Verwendung und Inverkehrbringung im Oktober 1993 in vielfältigen Anwendungen auch in der Bauindustrie und als Baustoffe in Deutschland verwendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus durften noch Asbestzementprodukte im Tiefbau verwendet werden. In Gebäuden, die vor diesem Verbot errichtet wurden, ist daher damit zu rechnen, dass asbesthaltige Baustoffe im Zuge von Bau- oder Renovierungsmaßnahmen anzutreffen sind. Diese Baustoffe umfassen neben den allgemein bekannten Asbestzementprodukten wie Wellplatten zur Dacheindeckung und Fassadenplatten auch Brandschutzmaterialien sowie bestimmte Bodenbeläge und deren Kleber, ferner Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber.

Im ungestörten Zustand gehen von diesen Baustoffen überwiegend keine Gesundheitsgefährdungen aus, solange diese unbeschädigt sind und keinem Verschleiß z. B. durch mechanische Beanspruchung unterliegen.
Bei Bauarbeiten im Bestand besteht aber die Gefahr, dass bei ungeeigneten Bearbeitungsverfahren Asbestfasern freigesetzt und Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigten und nachgehend auch für die Nutzer hervorrufen können.

Die Leitlinie soll Bauherren und Planern als Planungshilfe dienen und im Vorfeld von geplanten Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen die betroffenen Bauteile und Baustoffe durch eine schrittweise Asbesterkundung nach Fließschema zu bewerten und bedarfsweise erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Nach einer historischen Erkundung (Baualter vor 10/1993: Sichtung von Bauakten) kann auf eine weitergehende Erkundung verzichtet werden, wenn bei der Bearbeitung gemäß den Regelungen der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ unter einer Asbestannahme gearbeitet wird. Kann ein allgemeiner Asbestverdacht nicht ausgeschlossen werden, sind weitergehende Erkundungen erforderlich, wenn nicht grundsätzlich nach TRGS 519 gearbeitet werden soll. Hierdurch ergibt sich ggfs. ein hohes Einsparungspotential. Bei der Erkundung wird empfohlen diese mit einer Qualität durchzuführen, dass hieraus alle nachfolgenden Schritte (Ausführungsplanung, Leistungsbeschreibung, Arbeits- und Nutzerschutz, Trennung, Deklaration und Entsorgung von Abfällen) abgeleitet werden können.

Bei der Leitlinie, die neben Planern und Bauherren auch Mieter sowie bei Bautätigkeiten in Nachbarschaftshilfe adressieren, handelt es sich jedoch nicht um eine normative oder gesetzliche Grundlage, sondern um eine Handlungsempfehlung.

Die Leitlinie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Kooperation mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erarbeitet und steht hier zum Download zur Verfügung:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung.html

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