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Neue Festlegungen zur Verwendung von Atemschutz in Geschäften und im Personennahverkehr

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Neue Festlegungen zur Verwendung von Atemschutz in Geschäften und im Personennahverkehr

Wie vielen mit entsprechendem beruflichem Hintergrund schon seit langem bekannt ist, stellen die bis dato zugelassenen Alltagsmasken oder Schals keinen wirklichen Infektionsschutz für die Träger oder deren Umfeld dar.

Aufgrund der weiterhin hohen Fallzahlen bei den Neuinfektionen, sehr hohen Todeszahlen und den besonders infektiösen Corona-Mutationen wurde auf dem Corona-Gipfel am 20.01.2021 neben Verschärfungen und einer Verlängerung des Lockdowns die bestehende Maskenpflicht nachhaltig verschärft.

Seit dem 25.01.2021 ist im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in den noch geöffneten Geschäften das Tragen von medizinischen Masken in Form OP-Masken, FFP2- oder KN95-/ CPA-Masken vorgeschrieben. Die Verwendung von Alltagsmasken oder Schals ist hier nicht mehr erlaubt. Die nun geforderten Masken stellen einen definierten und deutlich höheren Infektionsschutz für den Träger (eingeschränkt bei der OP-Maske) sowie für das Umfeld dar, wenn sie sachgerecht angewendet werden.

Um den Schutz hinreichend zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Masken dicht auf dem Gesicht anliegen, manche Bartformen oder auch tiefere Narben im Verlauf der Randauflage verhindern eine sachgerechte Filtrierung der Einatemluft. Die im Arbeitsschutz, z. B. auf Altlasten oder bei Staubentwicklung geläufige FFP 2-Maske mit Ausatemventil, die eine Durchfeuchtung des Maskenkörpers durch kondensierende Luftfeuchte der Ausatemluft reduziert, gewährleistet den gewünschten Schutz des Umfeldes jedoch nicht.

Zertifizierte FFP2-Masken weisen auf den Masken und ihrer kleinsten handelsüblichen Verpackungseinheit folgende Kennzeichnungen auf:

  • (1) CE-Kennzeichnung mit der NB-Nummer (vierstellige arabische Ziffernfolge, Überwachungsstelle des Produkts)
  • (2) Name, Warenzeichen oder andere Mittel zum Identifizieren des Herstellers und eine Produktbezeichnung zur Identifikation der FFP-Maske
  • (3) Angabe der angewendeten Norm EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN 149:2009-08
  • (4) Angabe der Geräteklasse, z. B. FFP2 und FFP3
  • (4) Gebrauchsdauer der Halbmaske: „NR“ = Gebrauch ist auf eine Schicht begrenzt, „R“ = Maske ist wiederverwendbar, „D“ für Staubprüfung mit Dolomit (für den Schutz gegen Corona nicht relevant)
  •  

Den FFP 2-Masken als Pandemie-Atemschutzmasken befristet gleichgestellt sind Masken mit der Kennzeichnung KN95 (Chinesische Kennzeichnung), wenn sie in einem vereinfachten Verfahren als CPA-Masken (Corona SARS CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken) anerkannt sind.

Für den Einsatz von OP-Masken gibt es keine arbeitsschutzrechtlichen Festlegungen zu Tragezeitbegrenzungen, da beim Einsatz dieser Masken keine signifikanten Zusatzbelastungen für die Atemwege bestehen. Diese Masken sind in ihrer ursprünglichen Verwendungsform aber vornehmlich zum Schutz des Umfeldes vor Erregern, nicht zum Schutz des Trägers konzipiert worden.

Für die KN95-Masken liegen derzeit keine Bewertungen des Einatemwiderstands vor, da diese Masken auf dem Europäischen Markt nicht als persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzerverordnung geführt und somit nicht entsprechend geprüft wurden.

Für die zertifizierten FFP2-Masken die im Sinne der PSA-Benutzerverordnung als persönliche Schutzausrüstung gegen irreversible oder tödliche Gesundheitsschäden der CE-Kategorie III zugeordnet ist und entsprechend durch zertifizierte Prüfstellen überprüft werden sind in der DGUV Regel 112-190 „Atemschutzgeräte“ Tragezeitbegrenzungen für den Einsatz bei der Arbeit festgelegt.

Vor dem Hintergrund eines geringfügig erhöhten Einatemwiderstands (bis 5 mbar – Gerätegruppe 1) bei der Verwendung von FFP2-Masken ohne Ausatemventil als persönliche Schutzausrüstung im Bereich von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen wird für den Einsatz von FFP2-Masken das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem Grundsatz G 26.1 „Atemschutzgeräte“, eine Ausbildung bzw. Unterweisung in den sachgerechten Gebrauch des Atemschutzgerätes und die Einhaltung von Tragezeitbegrenzungen von 75 Minuten bei mittelschwerer Arbeit (A2: Atemvolumen > 20 – 40 l/Minute) vorgesehen. Bei leichter Arbeit mit einem Atemvolumen von weniger als 20 l/Minute sind gemäß der Regeln Einsatzzeiten von rd. 110 Minuten (knapp 2 Stunden) zulässig. Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln im ÖPNV ist davon auszugehen, dass ein Atemvolumen von 20 l/Minute nicht überschritten wird, entsprechendes gilt für normale Einkäufe. Bei einem betrieblichen Einsatz sind maximal 5 Einsätze unter FFP2-Maske mit jeweils 30-minütigen Erholungspausen im Anschluss pro Arbeitsschicht zulässig.

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