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Mantelverordnung beschlossen: Ersatzbaustoffe bundeseinheitlich geregelt

Mantel

NEWS: Die Mantelverordnung der Bundesregierung ist beschlossen: Der Bundesrat hat abschließend in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt. Die Abgeordneten des Bundestags hatten bereits am Donnerstag, 10. Juni 2021, der Verordnung der Bundesregierung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (19/29636, 19/29997 Nr. 2.3) zugestimmt. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte die AfD bei Enthaltung von FDP und Linksfraktion. Damit ersetzt die Verordnung nach einem nahezu 15jährigen Verfahren u.a. auch das einschlägige technische Regelwerk der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Mineralische Abfälle stellen mit etwa 240 Mio. Tonnen den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Die beiden wichtigsten Verwertungswege sind das Recycling, also die Aufbereitung und Nutzung in technischen Bauwerken, sowie die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Bundeseinheitliche rechtsverbindliche Grundlagen für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle lagen bisher nicht vor. Das soll die Mantelverordnung jetzt ändern. Ziele sind

  • die im Sinne des § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten sowie
  • die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) an den Stand der Erkenntnisse anzupassen.

Den Anwendern bleibt eine zweijährige Übergangszeit: Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 5 kündigt an: „Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 5. August 2025 die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle und setzt Folgerungen gegebenenfalls durch Anpassungen der Verordnung um.“

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